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Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege dient dazu, plötzliche Pflegesituationen zu überbrücken oder auch Entlastungsräume für pflegenden Angehörigen zu schaffen.
  • Voraussetzungen:

    Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 sowie Personen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
  • Dauer und Kosten:

    Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von bis zu 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Pflegekosten bis zu 1.774 Euro bei einer stationären Unterbringung. Die weiteren Kosten wie z.B. Unterbringung, die Verpflegung oder auch Pflegekosten, die über den Betrag hinausgehen, müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen. Die Kurzzeitpflege kann nicht zu Hause erfolgen.
  • Beantragung:

    Den Antrag erhalten Personen mit anerkanntem Pflegegrad von der Pflege- oder auch der Krankenkasse. Personen ohne Pflegegrad wenden sich direkt an ihre Krankenkasse. Beim Ausfüllen sind bei Aufnahme in einem unserer Häuser wir Ihnen gerne behilflich.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege dient dazu, Entlastungsräume für pflegenden Angehörigen zu schaffen.
  • Voraussetzungen:

    Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Der Anspruch besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
  • Dauer und Kosten:

    Die Verhinderungspflege ist auf eine Dauer von bis zu 6 Wochen im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Pflegekosten bis zu 1.612 Euro bei einer stationären Unterbringung oder auch bei Pflege durch eine Ersatzperson zu Hause. Die weiteren Kosten wie z.B. die stationäre Verpflegung oder Pflegekosten, die über den Betrag hinausgehen, müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen.

    Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

  • Beantragung:

    Den Antrag erhalten Personen mit anerkanntem Pflegegrad von der Pflegekasse. Beim Ausfüllen sind wir Ihnen bei Aufnahme in einem unserer Häuser gerne behilflich.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden.

Nach der Unterbringung zur Kurzzeitpflege können Sie bis zu 100% des Betrages für Verhinderungspflege (1.612 Euro) für eine Verlängerung des Aufenthalts nutzen. So ergibt sich eine Kostenübernahme von insgesamt bis zu 3.386 Euro. Die Höchstdauer für Kurzzeitpflege (56 Tagen) darf dabei allerdings nicht überschritten werden.

Anders herum können Sie nach der Nutzung der Verhinderungspflege 50% des Betrags der Kurzzeitpflege (bis zu 884 Euro) für eine Verlängerung der Pflege (stationär oder häuslich) nutzen. Hier ergibt sich so ein Höchstbetrag von 2.499 Euro.

Pflegegrad beantragen

Sie haben den Verdacht, dass ein Familienmitglied deutlich mehr Hilfe im Bereich der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, beim Bewegen oder der Haushaltsführung benötigt? Dann stellen Sie mit ihm einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von der Pflegekasse, die Ihrer Krankenkasse angeschlossen ist.

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (kurz MDK) kommen in der Regel zu einem Hausbesuch und ermitteln den Grad der Pflegebedürftigkeit. Folgende Module, die unterschiedlich gewichtet werden, sind hierfür maßgeblich:

  • Modul 1

    Mobilität (zählt zu 10%)
  • Modul 2

    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3

    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Fähigkeiten (Modul 2 und 3 ergeben zusammen 15%)
  • Modul 4

    Selbstversorgung (40%)
  • Modul 5

    Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Modul 6

    Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Aus diesem Ergebnis resultiert dann die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1

    12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2

    27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3

    47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4

    70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5

    90 bis 100 Punkte

Leistungen der Pflegekassen

Hier finden Sie eine Übersicht, bis zu welcher Höhe die Pflegekassen die Kosten für pflegebedürftige Personen übernehmen.

Leistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegesachleistung (Amb. Dienst)
Anspruch nur über Entlastungsbeitrag
761 €
1.432 €
1.778 €
2.200 €
Vollstationäre Pflege
Anspruch nur über Entlastungsbeitrag
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €
Kurzzeitpflege –
Aufwendungen bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr
Anspruch nur über Entlastungsbeitrag
1774 € pro Jahr zzgl. 100% des nicht genutzten Budget der Verhinderungspflege, max. 3.386€ pro Jahr
Verhinderungspflege –
Aufwendungen bis 6 Wochen/Kalenderjahr
1612 € pro Jahr zzgl. 50% des nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege, max. 2499€ pro Jahr
Zuschuss Hausnotruf
einmalig 10,49€ und monatlich bis zu 25,50€ für Betrieb
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
max. 4000 € pro Maßnahme der Barrierereduzierung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel
40 € (für alle Pflegegrade)
Entlastungsbetrag
125 € (für alle Pflegegrade)

Biografiearbeit in der Pflege

Erinnerungen sind etwas besonders, wenn der größte Teil des Lebens bereits vorbei ist.

Sie helfen unseren Pflege- und Betreuungskräften, die Senioren, die bei uns leben, zu verstehen und Ihnen das Leben bei uns entsprechend zu gestalten. Ihre Wünsche, Ängste und Vorlieben können diese Menschen mitteilen und ihr Leben danach mit ausrichten.

Wenn diese Erinnerungen aufgrund von Krankheit wie beispielsweise Demenz schwinden, so ist Biografiearbeit das wichtigste Instrument, um diesen Menschen kennen zu lernen.

Sie beschäftigt sich mit der Lebensgeschichte eines Menschen. In der Pflege trägt sie so zu einem besseren Verständnis und daraus folgend zu einer individuelleren Pflege dieses Menschen bei.

Dieses kann insbesondere dementen Personen helfen, ihre Identität länger zu wahren.

Für die Biografiearbeit ist auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen und Freunden der pflegebedürftigen Person notwendig. Sie erfolgt mit Feingefühl, Sorgfalt und vor allem mit Diskretion.

Einen Biografiebogen erhalten Sie mit Zusendung der Unterlagen. Das Ausfüllen hilft uns, unsere Aufgabe bestmöglich auszuführen.

Demenz

Unser Umgang mit dementiell Erkrankten

In unseren vollstationären Pflegeeinrichtungen leben Menschen mit kognitiven Fähigkeitseinschränkungen. Diese Einschränkungen beobachten wir nicht nur bei Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, auch bei einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung sind diese Einschränkungen deutlich. Diesen Menschen bieten wir in unseren Einrichtungen die Teilhabe am gemeinschaftlichen Betreuungsangebot und -je nach Bedarfsfall- auch Einzelbegleitung an.

Wir bieten eine integrative Betreuung an, d.h. in unseren Häusern leben demente und nicht-demente Bewohnerinnen und Bewohner zusammen in den Wohnbereichen.

Unser Haus Togohof verfolgt ein teil-integratives Konzept, in dem ein Wohnbereich für dementiell Erkrankte zwar nicht geschlossen, jedoch als beschützter Bereich geführt wird. Hierfür liegt in unserem Qualitätshandbuch ein gesondertes Konzept vor, dass auf Wunsch gerne eingesehen werden kann.

Für die Arbeit in allen Häusern gelten die gleichen Ziele und Qualitätskriterien.

Unsere Ziele

Die Pflege und Betreuung orientiert sich sowohl an den täglich aktuellen Wünschen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen als auch an dem Stadium der Demenz. Hierzu gehören auch der Grad seiner individuellen Mobilität (bis hin zur Bettlägerigkeit) und andere gerontopsychiatrische Veränderungen.

Wir wollen auf Basis der individuellen Bedürfnisse den Erhalt der Persönlichkeit fördern, das Wohlbefinden der Betroffenen erhöhen, dazu beitragen, den Alltag strukturiert und begleitend zu gestalten. Darüber hinaus wollen wir dem einzelnen Bewohner in seiner Erkrankung Sicherheit, Schutz und Geborgenheit vermitteln, die Menschen sollen sich begegnen, in Beziehung treten, Aufmerksamkeit  und Zuwendung erfahren, angst- und stressfrei sein, Orientierung erfahren.

Einer Vereinsamung, Depression und Apathie wollen wir entgegenwirken.

Unsere Qualitätskriterien

Wir wollen:

  • Stresssituationen und Überforderung/ Unterforderung vermeiden so gut es geht.
  • Krankheitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten positiv beeinflussen, größtmögliche Reduzierung von Psychopharmaka sowie eine weitgehende Vermeidung von Krankenhauseinweisungen erreichen.
  • Soziale Kompetenz fördern, ein Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, Rückzug und Isolation verhindern.
  • Aufrechterhalten der Kontaktaufnahme und Kommunikation auf allen Ebenen (verbal, non-verbal) über Gestik, Mimik, Körperkontakt.
  • Zuversicht vermitteln.

Im Umgang mit dementen Bewohner*innen sollen sich Wertschätzung und Verständnis zeigen. Die Würde ist zu achten. Da der dementiell Erkrankte nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern, soll er so angenommen werden, wie er ist.

Neben der Betreuung und Pflege des betroffenen Menschen ist uns auch eine beratende, unterstützende und entlastende Begleitung der Angehörigen wichtig, denn sie leiden als Mitbetroffene ebenfalls unter den Störungen und Veränderungen des Demenzkranken.

Die Betreuungs- und Beschäftigungsangebote finden vormittags und nachmittags an sechs Tagen in der Woche statt.

Sollten Sie an Details zu unserem Konzept interessiert sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Eine ausführliche Darstellung findet sich in unserem Qualitätshandbuch.

Vollmachten

Vorsorgevollmacht

Wenn Menschen nicht mehr in der Lage, ihre Geschäfte und Belange komplett selbständig zu erledigen, sind sie auf die Hilfe nahestehender Personen ihres Vertrauens angewiesen, die sie beraten oder auch einen Teil der zu treffenden Entscheidungen abnehmen. Es ist daher sinnvoll, möglichst frühzeitig zu bestimmen, wer diese Art Hilfe leisten soll und kann. Das geeignete Mittel dafür ist die Erteilung einer entsprechenden (Vorsorge)Vollmacht.

Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuellen Entwürfen gehört zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen diese ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, sollten notariell beglaubigt werden, weil viele Unternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufriedengeben.

Die Vorsorgevollmacht kann (außer nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers) jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.